Der FC Altenbochum 20/28 e.V. verarbeitet in vielfacher
Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des
Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und
einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende
Datenschutzordnung.
|
|
§ 1 Allgemeines
|
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von
Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen
als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet
veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das
Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
|
|
§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der
Mitglieder
|
1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher
Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt
angelegt.
|
2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet
der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- und ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der
gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum
Familienbeitrag.
|
3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden,
deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine
Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z.B. Startpass, Spielerpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen
teilnehmen.
|
|
§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit
|
1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über
Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse
weitergegeben.
|
2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus
allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Torschützen, Alter oder
Geburtsjahrgang.
|
3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die
außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
|
4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der
Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname,
Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.
|
|
§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im
Verein
|
Verantwortlich für die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Ressort Allgemeine Verwaltung (Geschäftsführer)
zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
|
Der Ressortleiter Allgemeine Verwaltung stellt sicher,
dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden.
Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.
|
|
§5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und
-listen
|
1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den
jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung
gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der
Datensparsamkeit zu beachten.
|
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an
andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die
sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche
Herausgabe.
|
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine
Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen
des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck
oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten
ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.
|
|
§6 Kommunikation per E-Mail
|
1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein
einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
|
2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von
Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die
E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
|
|
§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
|
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die
Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und
Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
|
|
§ 8 Datenschutzbeauftragter
|
Da im Verein in der Regel weniger als 10 Personen ständig
mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist die Gestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht
erforderlich.
|
|
§ 9 Einrichtung und Unterhaltung von
Internetauftritten
|
1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den
Gesamtverein.Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit. Änderungen dürfen
ausschließlich durch den Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit, den Ressortleiter Allgemeine Verwaltung und den Administrator vorgenommen
werden.
|
2. Der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit ist für die
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
|
3. Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die
Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit.
Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der
Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des
Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die
Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.
|
|
§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und
diese Ordnung
|
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins
dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist
untersagt.
|
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche
Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet
werden.
|
|
§ 11 Inkrafttreten
|
Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand
des Vereins am 07.07.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.
|